Inhalt der Satzung


§ 1 – Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ZEOK. Nach der Eintragung führt es den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Die Zwecke des Vereins sind:
    – die Förderung internatioaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
    – die Förderung der Kunst und Kultur
    – die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
    – die Förderung von Erziehung und Bildung
  2. Der Verein engagiert sich für eine gerechte, diskriminierungskritische und inklusive Gesellschaft. Transkulturelle Verbindungen und transregionale Verflechtungen spielen in der Vereinsarbeit eine wichtige Rolle. Ein wichtiges Anliegen ist der Austausch und die Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Identitäten und Herkunft. Ein besonderer Fokus liegt auf der Förderung der Zusammenarbeit mit Ländern Nordafrikas und Zentral- und Westasiens. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Kultur i.w.S. und der Umsetzung der Menschenrechte.

    Der Verein setzt sich für die Verwirklichung der im Grundgesetz sowie in der UN-Konvention verankerten Rechte von Kindern und Jugendlichen ein, im Besonderen durch die Förderung der Chancengerechtigkeit und Teilhabe für alle Kinder und Jugendliche, mit und ohne Einwanderungsgeschichte, und den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung und Diskriminierung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    – Durchführung von Projekten und Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Gesellschaft und der Akzeptanz der verschiedenen Lebensentwürfe,
    – Projekte der Entwicklungszusammenarbeit zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur als Grundlage einer kulturellen Entfaltung,
    – Projekte und Bildungsmaßnahmen zur gleichberechtigten Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen,
    – Organisation und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen,
    – Projekte und Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Partizipation und Teilhabe von benachteiligten Familien,
    – Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zur Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Dialogs im nationalen und internationalen Rahmen,
    – Herausgabe von gedruckten und elektronischen Publikationen,
    – Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Nachwuchses, z.B. durch Praktika,
    – Projekte zur Erforschung, Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes


§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Zusammenarbeit mit Dritten

  1. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Stiftung „Sammlung Dr. Bir“, den Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen sowie anderen Institutionen, Vereinen und Einzelpersönlichkeiten an, die sich dem oben genannten Anliegen verbunden fühlen.


§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die zur Förderung der Zwecke des Vereins bereit sind.
  2. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entsprechend der gültigen Beitragsordnung.
  3. Fühlt man sich mit den Zielen des Zentrums verbunden, ohne vom Stimm- und Wahlrecht Gebrauch machen zu wollen, hat man die Möglichkeit als Fördermitglied die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Zur Höhe des Beitrags siehe § 11.
  4. Personen, die sich um den Verein oder sein Anliegen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Die Aufnahme in den Verein setzt bei ordentlichen und Fördermitgliedern einen schriftlichen Antrag voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ehrenmitglieder können vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch
    – freiwilligen Austritt,
    – mehr als zweijährige Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
    – förmlichen Ausschluss,
    – den Tod des Mitglieds bzw. die Auflösung einer juristischen Person,
    – Auflösung des Vereins.
  7. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist zulässig.
  8. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwider gehandelt hat. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einfacher Mehrheit gefasst werden muss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer Frist von zwei Monaten Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  9. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge regelt die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 6 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    – die Mitgliederversammlung,
    – der Vorstand,
  2. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.


§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt dazu in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum ein.
  2. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten nicht als  abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder durch schriftliche Einzelvollmacht ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur 1 weitere Stimme vertreten.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder.
  6. Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss zustande, wenn die einfache Mehrheit bzw. (bei Satzungs- und Zweckänderungen, der Abberufung eines Vorstandsmitglieds und Auflösung des Vereins) zwei Drittel der Mitglieder die Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich (auch auf elektronischem Weg) erklären.
  7. Mitgliederversammlungen können auch online, ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort, durchgeführt werden. Ebenso sind hybride Mitgliederversammlungen, bei denen ein Teil online und ein Teil in Präsenz teilnimmt, möglich. Bereits mit der Einladung müssen technische und organisatorische Maßnahmen bekannt gegeben werden, die allen Mitgliedern ermöglichen, ihre Rechte gleichberechtigt wahrzunehmen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern zuzusenden.


§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfung
    b. Diskussion und Verabschiedung der vom Vorstand vorgeschlagenen Schwerpunkte des weiteren Arbeitsprogramms für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
    c. Entlastung und Abberufung,
    d. Wahl des Vorstands,
    e. Abberufung eines Vorstandsmitglieds
    f. Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin
    g. Ausschluss eines Mitglieds,
    h. Festsetzung des Jahresbeitrages,
    i. Satzungs- und Zweckänderungen,
    j. Auflösung des Vereins.
    k. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    l. Bestimmung von besonderen Vertretern (neben dem Vorstand) im Sinne des § 30 BGB, die zeitlich begrenzt tätig sind, deren Bestimmung aber durch die Mitgliederversammlung erneuert werden kann.


§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen, und zwar
    a. dem / der Vorsitzenden,
    b. dem / der Schriftführer*in und
    c. dem / der Schatzmeister*in

    Schriftführer*in und Schatzmeister*in sind Stellvertreter*innen des / der Vorsitzenden. Zusätzlich können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Verteilung der einzelnen Funktionen regelt der Vorstand intern.

  2. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der / die Vorsitzende, der / die Schriftführer*in und der / die Schatzmeister*in. Sie vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kooptiert der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer, das durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.


§ 10 – Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Führung des Vorsitzes der Mitgliederversammlung,
    • Buchhaltung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
    • Erstellung eines Rechenschafts- und Kassenberichts für das Geschäftsjahr;
    • Aufnahme neuer Mitglieder,
    • Entscheidungen über den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeiter*innen des Vereins.
  2. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf der Vereinstätigkeiten. Der Vorstand  tritt  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  oder,  bei  dessen  Verhinderung, des Schriftführers / der Schriftführerin oder des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der besetzten Vorstandsämter anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Protokolle können von den Mitgliedern eingesehen werden.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlauf schriftlich oder per Telekommunikation  gefasst  werden,  solange  kein Vorstandsmitglied widerspricht.


§ 11 – Finanzielles

  1. Der Verein finanziert sich insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Fördermitteln und Spenden.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres oder nach der Wahl zum Mitglied zu zahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag die fälligen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
  3. Bei einer Fördermitgliedschaft wird die Höhe des jährlichen Beitrags bei der Antragstellung angegeben und entspricht mindestens dem Beitrag der ordentlichen Mitglieder.
  4. Bei wechselseitiger kollektiver Mitgliedschaft wird auf eine Beitragszahlung verzichtet.
  5. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EstG und §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  6. Ehrenamtlich Tätige sowie Organ- oder Amtsträger*innen haften für Schäden, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber den Mitgliedern oder dem Verein verursachen nur, wenn sie vorsätzlich handeln.


§ 12 – Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung des Vereins ist alljährlich durch ein bis zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer*innen vorzunehmen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre.
  3. Der Prüfbericht ist bis zur Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden ist, abzuschließen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Auf Beschluss gemäß § 8 ist der Verein aufzulösen. Die Mitgliederversammlung hat zwei Liquidator*innen zu bestellen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Sammlung Dr. Bir“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 – Besondere Verfahrensregelungen

Der Vorstand ist durch die Gründungsversammlung ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder die das Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält.


§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in ihrer überarbeiteten Form am Tag nach Beschlussfassung durch die Mitglieder am 22.10.2017 in Kraft.

Leipzig, den 18.05.2025

Beitragsordnung

Auf der Grundlage von § 13 (2) der Vereinssatzung vom 23.04.2004 hat die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am 01.12.2012 die nachfolgende Beitragsregelung beschlossen.

  • Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder:                                  30 € pro Jahr
  • Mitgliedsbeitrag für Vereine und Institutionen:                 60 € pro Jahr

Die Höhe des Förderbeitrags wird gemäß § 11 (3) bei der Antragstellung angegeben und entspricht mindestens dem Beitrag der ordentlichen Mitglieder. Bei wechselseitiger Mitgliedschaft wird gemäß § 11 (4) auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags verzichtet.

Diese Beitragsordnung gilt bis zum Beschluss einer neuen Regelung durch die Mitgliederversammlung.

Das Geschäftskonto des Vereins ist:

Kontoinhaber: ZEOK e.V.
IBAN:               DE27 8605 5592 1100 1364 75
SWIFT-BIC:    WELADE8LXXX Stadt- und Kreissparkasse Leipzig