Inhalt der Satzung

Zentrum für Europäische und Orientalische Kultur e.V.

 Präambel

Seit Jahrtausenden sind Orient und Okzident eng miteinander verbunden. Handel, Migration und geistiger Austausch führten zu einer wechselseitigen Befruchtung der Kulturen, von der ein jedes unserer Völker noch heute zehrt. Der Kontakt zwischen Orient und Okzident brachte Zivilisationen zur Blüte und legte die Grundlagen unserer heutigen Entwicklung.

Trotz dieses gemeinsamen Bandes bewahrten sich die einzelnen Landschaften und Völker ihre Eigenheiten. Die Vielfalt in der Einheit bildet dabei nicht nur ein Charakteristikum der Vergangenheit – sie ist auch eine Vision für die Zukunft.

Das beginnende 21.Jh. sieht Europa zusammenwachsen und die Entfernungen in der Welt schrumpfen. Doch es sieht auch Risse, die sich vertiefen, Brücken, die zerstört werden, Herzen, die das Sehen verlernen. Daher verdient der Dialog zwischen Orient und Okzident als Alternative zu kultureller Überheblichkeit, Krieg und Terrorismus in der gegenwärtigen Zeit unsere ganz besondere Aufmerksamkeit.

Viele Menschen haben es sich zum Anliegen gemacht, dem Zusammenwachsen Europas die Vision einer erneuten Annäherung von Orient und Okzident an die Seite zu stellen, eine Annäherung, die getragen wird von gegenseitiger Achtung und der Überzeugung, dass nur dem friedlichen Miteinander, dem Dialog der Kulturen die Zukunft gehört.


§ 1 – Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Zentrum für Europäische und Orientalische Kultur“ (im Folgenden kurz: Zentrum). Das Zentrum soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt es den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck und Aufgaben

  1. Das Zentrum hat den Zweck, die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigung zu fördern, indem es den kulturellen Dialog sowie das kulturelle Zusammenwirken von Orient und Okzident unterstützt und sich bemüht, das wechselseitige Verständnis zu erhöhen und das gemeinsame kulturelle Erbe in all seiner Vielfalt darzustellen und zu pflegen.
  2. Weiterer Zweck ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit mit Ländern Nordafrikas, Zentral- und Westasiens. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Kultur i.w.S..
  3. Voraussetzung dafür ist eine interkulturelle Kommunikation auf der Grundlage des gegenseitigen Respekts. Sie fördert unterschiedliche Identitäten und bemüht sich gleichzeitig, in diesen unterschiedlichen Identitäten verbindende Elemente zu entdecken und darzustellen.
  4. Das Zentrum setzt sich ein für die Verwirklichung der im Grundgesetz sowie in der UN- Konvention verankerten Rechte von Kindern und Jugendlichen, im Besonderen durch die Förderung der Chancengerechtigkeit und Teilhabe für alle Kinder und Jugendliche, mit und ohne Migrationshintergrund, und den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung und Diskriminierung.
  5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zur Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Dialogs im nationalen und internationalen Rahmen,
  • Herausgabe von gedruckten und elektronischen Publikationen,
  • Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Nachwuchses, z.B. durch Praktika.
  • Durchführung von Projekten und Maßnahmen zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Gesellschaft und der Akzeptanz der verschiedenen Lebensentwürfe
  • Projekte und Bildungsmaßnahmen zur gleichberechtigten Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen
  • Organisation und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen
  • Projekte und Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Partizipation und Teilhabe von benachteiligten Familien
  • Projekte zur Erforschung, Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes
  • Projekte der Entwicklungszusammenarbeit zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur als Grundlage einer kulturellen Entfaltung.


§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sach- und Investitionsausgaben des Vereins dürfen nur gemäß der in § 2 zugewiesenen Zwecksetzung eingesetzt werden.
  3. Das Zentrum darf nur zur Verwirklichung seiner Zwecke Mitarbeiter beschäftigen.
  4. Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Zentrum zugewendet werden, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 4 – Zusammenarbeit mit Dritten

  1. Das Zentrum strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Stiftung „Sammlung Dr. Bir“, den Staatlichen Ethnographischen Sammlungen Sachsen sowie anderen Institutionen, Vereinen und Einzelpersönlichkeiten an, die sich dem oben genannten Anliegen verbunden fühlen.
  2. Näheres regeln Kooperationsvereinbarungen.


§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliche  Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die zur Förderung der Zwecke des Zentrums bereit sind.
  2. Fühlt man sich mit den Zielen des Zentrums verbunden, ohne vom Stimm- und Wahlrecht Gebrauch machen zu wollen, hat man die Möglichkeit als Fördermitglied die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
  3. Die Aufnahme in das Zentrum setzt einen schriftlichen Antrag voraus; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    – freiwilligen Austritt,
    – förmlichen Ausschluss,
    – den Tod des Mitglieds bzw. die Auflösung einer juristischen Person,
    – Auflösung des Vereins.
  5. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist zulässig.
  6. Ein Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied seiner jährlichen Beitragspflicht über längere Zeit nicht nachgekommen ist. Der Schatzmeister hat das Recht, in diesem Falle die Mitgliedschaft zu beenden. Über den Ausschluss ist das Mitglied zu informieren.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwider gehandelt hat. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einfacher Mehrheit gefasst werden muss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  8. Personen, die sich um den Verein oder sein Anliegen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  9. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge regelt die jeweils gültige Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 6 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
  2. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.


§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt dazu schriftlich bzw. auf elektronischem Weg unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum ein.
  2. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ergänzungen zur Tagesordnung können von jedem Mitglied beantragt werden.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten nicht als  abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder durch schriftliche Einzelvollmacht zulässig.
  5. Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss zustande, wenn mindestens die Hälfte bzw. (bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins) zwei Drittel der Mitglieder die Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich (auch auf elektronischem Weg) erklären.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern zuzusenden.


§ 8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands,
    • Diskussion und Verabschiedung der vom Vorstand vorgeschlagenen Schwerpunkte des weiteren Arbeitsprogramms für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung,
    • Entlastung und Abberufung,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl von bis zu drei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
    • Ausschluss eines Mitglieds,
    • Festsetzung des Jahresbeitrages,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweitdrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 9 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen, und zwar
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer
    • dem Schatzmeister

    Schriftführer und Schatzmeister sind Stellvertreter des Vorsitzenden. Zusätzlich können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

  2. Vorstand des Zentrums im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Sie vertreten das Zentrum gerichtlich und außergerichtlich. Zusammen vertretungsberechtigt sind zwei von ihnen.
  3. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kooptiert der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer, das durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.


§ 10 – Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Führung des Vorsitzes der Mitgliederversammlung,
    • Koordinierung der Tätigkeit der Arbeitsgruppen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
    • Erstellung eines Rechenschafts- und Kassenberichts für das Geschäftsjahr;
    • Aufnahme neuer Mitglieder,
    • Entscheidungen über den Abschluss, die Änderung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern des Zentrums.
  2. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf der Vereinstätigkeiten. Der Vorstand  tritt  auf  Einladung  des  Vorsitzenden  oder,  bei  dessen  Verhinderung, des Schriftführers oder des Schatzmeisters zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied zu unterschreiben hat. Diese Protokolle können von den Mitgliedern eingesehen werden. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlauf schriftlich oder per Telekommunikation  gefasst  werden,  solange  kein Vorstandsmitglied widerspricht.


§ 11 – Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich insbesondere aus:
    • Mitgliedsbeiträgen,
    • Zuwendungen,
    • Fördermitteln,
    • Spenden,
    • Schenkungen.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres oder nach der Wahl zum Mitglied zu zahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag die fälligen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
  3. Bei einer Fördermitgliedschaft wird die Höhe des jährlichen Beitrags bei der Antragstellung angegeben und entspricht mindestens dem Beitrag der ordentlichen Mitglieder.
  4. Bei wechselseitiger kollektiver Mitgliedschaft wird auf eine Beitragszahlung verzichtet.


§ 12 – Kassenprüfung

Die Kassenprüfung des Zentrums ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer vorzunehmen. Die Amtsperiode beträgt drei Jahre. Der Prüfungsbericht ist bis zur Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden ist, abzuschließen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 13 – Prüfungsrechte

Das Zentrum unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Freistaates Sachsen gemäß § 91 der Vorläufigen Haushaltordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltordnung – SäHO), soweit es Staatsmittel oder Vermögensgegenstände des Staates verwaltet oder vom Staat Zuwendungen erhält.


§ 14 – Auflösung des Vereins

Bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder auf Beschluss gemäß § 8 ist das Zentrum aufzulösen. Die Mitgliederversammlung hat zwei Liquidatoren zu bestellen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Sammlung Dr. Bir“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 – Besondere Verfahrensregelungen

Der Vorstand ist durch die Gründungsversammlung ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder die das Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält.


§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in ihrer überarbeiteten Form am Tag nach Beschlussfassung durch die Mitglieder am 22.10.2017 in Kraft.

Leipzig, den 15.10.2017

Beitragsordnung

Auf der Grundlage von § 13 (2) der Vereinssatzung vom 23.04.2004 hat die Mitgliederversammlung in ihrer Sitzung am 01.12.2012 die nachfolgende Beitragsregelung beschlossen.

  • Mitgliedsbeitrag für Einzelmitglieder:                                  30 € pro Jahr
  • Mitgliedsbeitrag für Vereine und Institutionen:                 60 € pro Jahr

Die Höhe des Förderbeitrags wird gemäß § 11 (3) bei der Antragstellung angegeben und entspricht mindestens dem Beitrag der ordentlichen Mitglieder. Bei wechselseitiger Mitgliedschaft wird gemäß § 11 (4) auf die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags verzichtet.

Diese Beitragsordnung gilt bis zum Beschluss einer neuen Regelung durch die Mitgliederversammlung.

Das Geschäftskonto des Vereins ist:

Kontoinhaber:   Zentrum für Europäische und Orientalische Kultur e.V. (oder kurz: ZEOK e.V.)
IBAN:               DE27 8605 5592 1100 1364 75
SWIFT-BIC:    WELADE8LXXX Stadt- und Kreissparkasse Leipzig